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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Querin GmbH, Stand 14.10.2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Querin GmbH, Martenskamp 11, 21698 Harsefeld („Querin“/„wir“) und unseren Kunden, soweit diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind („Kunde“).
(2) Es gelten ausschließlich unsere AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor den AGB.
(1) Wir sind berechtigt, diese AGB in laufenden Geschäftsbeziehungen anzupassen, sofern dies aufgrund geänderter gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben, höchstrichterlicher Rechtsprechung, zur Schließung von Regelungslücken oder aus sonstigen schwerwiegenden, nicht von uns beeinflussbaren Gründen erforderlich wird, die zu einer unvorhersehbaren und nicht nur unerheblichen Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses führen und soweit durch die Änderungen keine wesentlichen Vertragsbestandteile zum Nachteil des Kunden geändert werden.
(2) Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor Wirksamwerden in Textform (§ 126b BGB) mitgeteilt. Die Mitteilung enthält den Änderungstext, die Gründe, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens sowie einen Hinweis auf das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Folgen des Widerspruchs. Widerspricht der Kunde den Änderungen innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Mitteilung, gilt der Vertrag unter den bisherigen AGB fort. Wir sind jedoch berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Monatsende zu kündigen, wenn uns die Fortführung des Vertrages nicht zumutbar ist.
Unsere Angebote sind, soweit nicht anders bestimmt, freibleibend und unverbindlich. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar. Der Kunde kann auf Grundlage des Kostenvoranschlags ein Angebot abgeben, das wir innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen annehmen können. Die Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware bzw. durch Erbringung der vereinbarten Leistung.
(1) Gegenstand unserer Leistungen ist der Vertrieb von Navigations- und Kommunikationsgeräten, Automation und Elektrotechnik für die Schifffahrt („Ware“) sowie die Erbringung darauf bezogener Dienstleistungen wie Einbau, Inbetriebnahme, Kalibrierung, Wartung und Reparatur („Serviceleistungen“).
(2) „Neuware“ ist unbenutzte Ware, die erstmals vom Hersteller oder von uns in den Verkehr gebracht wurde und den maßgeblichen Herstellerspezifikationen entspricht.
(3) „Recon-Ware“ ist Ware, die bereits in Gebrauch war und von uns generalüberholt wurde; hierunter fallen auch generalüberholte Ersatzteile. Recon‑Ware kann handelsübliche, die Funktion nicht beeinträchtigende Gebrauchsspuren aufweisen.
(4) „Vorführware“ ist Ware, die von uns zu Demonstrations-, Schulungs-, Test- oder Ausstellungszwecken eingesetzt wurde und sich in einem technisch funktionsfähigen Zustand befindet. Vorführware kann aufgrund der Vorbenutzung geringfügige, die Funktion nicht beeinträchtigende optische Gebrauchsspuren aufweisen; diese stellen keinen Sachmangel dar. Für Vorführware gelten die Bestimmungen dieser AGB für Neuware, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist.
(1) Die Generalüberholung umfasst insbesondere eine Sicht- und Funktionsprüfung der Ware, den Austausch funktionsrelevanter Komponenten, soweit dies zur Einhaltung der einschlägigen Herstellerspezifikationen erforderlich ist, sowie die Durchführung einer abschließenden Funktionsprüfung. Angaben zu Alter oder Betriebsstunden der Recon-Ware sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich zugesichert wurden.
(2) Bestellt der Kunde Recon‑Ware im Austauschverfahren, ist er verpflichtet, das zu ersetzende Gerät („Altgerät“) vollständig an uns zurückzusenden. „Vollständig“ bedeutet, dass alle zum ursprünglichen Lieferumfang des Altgeräts gehörenden Komponenten und Zubehörteile (z.B. Netzteile etc.) – mit Ausnahme von Kabeln und anderen Verbrauchsmaterialien – enthalten sein müssen. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass das Altgerät innerhalb von sechs (6) Wochen nach Lieferung der Recon‑Ware auf Kosten des Kunden bei uns eingeht.
(3) Geht das Altgerät nicht oder nicht fristgerecht bei uns ein, hat der Kunde nach seiner Wahl Wertersatz für das Altgerät oder den vollen Preis der Recon-Ware zu leisten. Geht das Altgerät infolge unsachgemäßer Transportverpackung durch den Kunden beschädigt bei uns ein, können wir nach unserer Wahl das Altgerät entgegennehmen oder Wertersatz verlangen. Verlangen wir Wertersatz, kann der Kunde das Altgerät herausverlangen. Der Wertersatz richtet sich nach dem Zeitwert des Altgeräts im Zeitpunkt der Lieferung der Recon-Ware.
(4) Wir haften nicht für nach Vertragsschluss eintretende Produktabkündigungen, Änderungen der Ersatzteilverfügbarkeit oder die Einstellung des Hersteller-Supports durch den jeweiligen Hersteller, soweit wir diese Umstände nicht zu vertreten haben. Die Gewährleistungsrechte des Kunden nach Ziffer 11 dieser AGB sowie Ziffer 13 dieser AGB bleiben unberührt.
Maßgeblich für die Beschaffenheit ist die individuell vereinbarte Beschaffenheit. Liegt keine ausdrückliche Vereinbarung vor, gilt die gesetzliche Sollbeschaffenheit. Öffentliche Äußerungen (z. B. Herstellerangaben, Prospekte, Werbung) stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung durch uns erforderlich sind, und alle hierfür relevanten Angaben, insbesondere Liefer‑ und Rechnungsadresse, Liegeplatz des Schiffes, Kontaktdaten des Agenten sowie terminliche Vorgaben, vollständig und richtig mitzuteilen. Insbesondere stellt der Kunde sicher, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte rechtzeitig Zugang zum Schiff, zur Werft, zum Terminal oder zur Liegestelle erhalten, einschließlich der Einhaltung etwaiger Sicherheits- und Zugangsvoraussetzungen. Der Kunde hat einen fachkundigen Ansprechpartner zu benennen, der während der Leistungserbringung erreichbar ist. Soweit für die Leistungserbringung erforderlich, stellt der Kunde technische Unterlagen und Informationen, insbesondere Schaltpläne, Passwörter und Konfigurationsdaten, rechtzeitig zur Verfügung und sorgt für erforderliche Freischaltungen und Abschaltungen von Anlagen. Beauftragt der Kunde eine Reparatur, ist im Rahmen der Möglichkeiten des Kunden eine möglichst präzise Fehlerbeschreibung mitzuteilen. Wartezeiten und sonstige Verzögerungen, die aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden oder aus sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen entstehen, gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
(2) Erkennt der Kunde Umstände, die die fristgerechte oder vereinbarungsgemäße Erbringung unserer Serviceleistungen beeinträchtigen können, z.B. wenn ein Schiff den vorgesehenen Hafen nicht rechtzeitig erreicht, hat er uns hierüber spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Leistungszeitpunkt zu informieren. Kosten, die infolge einer verspäteten oder unterlassenen Mitteilung entstehen, trägt der Kunde.
(3) Vereinbarte Einbaufestpreise setzen voraus, dass sämtliche im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegten Mitwirkungshandlungen vollständig, fachgerecht und rechtzeitig durch den Kunden erbracht wurden. Werden diese Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht, sind wir berechtigt, den hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand – einschließlich zusätzlicher Anfahrten, erforderlicher Zusatzmontagen sowie der Nachholung oder Nachbesserung solcher Mitwirkungshandlungen – gesondert nach Zeit‑ und Materialaufwand zu berechnen.
(4) Unterlässt der Kunde die Erbringung einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung, sind wir nach angemessener Fristsetzung zur Nachholung der Mitwirkungshandlung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen und Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Soweit wir Mitwirkungshandlungen anstelle des Kunden erbringen, werden diese nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand gesondert vergütet.
(5) Bei Erbringung von Serviceleistungen vor Ort stellt der Kunde sicher, dass alle für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden. Bei Arbeiten auf Schiffen, insbesondere im Zusammenhang mit Ein‑, Um‑ oder Ausbauten, stellt der Kunde die hierfür erforderlichen Hebe‑ und Transportmittel sowie weitere notwendige Hilfsmittel (insbesondere Gas, Wasser, Strom, Druckluft, Beleuchtung und erforderliche Gerüstkonstruktionen) unentgeltlich zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere das Schaffen von Befestigungs- oder Anschlussmöglichkeiten, Öffnungen und Zuleitungen sowie die Einhaltung der einschlägigen sicherheits- und versicherungstechnischen Vorgaben.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, vor Übergabe eines Geräts an uns eine vollständige Datensicherung vorzunehmen. Ist ihm eine Datensicherung nicht möglich, hat er uns hierüber vorab zu informieren; in diesem Fall führen wir die Datensicherung gegen eine gesonderte Vergütung durch. Für Datenverlust oder -beschädigung haften wir nur nach Maßgabe der Ziffer 13 dieser AGB.
(1) Liefer- und Leistungsfristen werden individuell vereinbart. Der Fristbeginn setzt voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind. Werden Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsinhalts vorgenommen, beginnt die Frist von neuem.
(2) Bei Nichtverfügbarkeit von Ware oder für Serviceleistungen benötigter Materialien, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere aufgrund einer trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts ausbleibenden oder nicht rechtzeitig erfolgenden Selbstbelieferung oder aufgrund sonstiger von uns nicht zu vertretender Störungen in der Lieferkette, informieren wir den Kunden unverzüglich. In diesem Fall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.
(3) Beruht die Nichteinhaltung von Liefer- oder Leistungsfristen auf höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außergewöhnlichen Ereignissen, wie z.B. Krieg, terroristischen Anschlägen, staatlichen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, erheblichen Betriebsstörungen, Rohstoffverknappung, Arbeitskämpfen, Streiks, Aussperrungen, Epidemien und Pandemien, verlängern sich die Liefer- bzw. Leistungsfristen angemessen, höchstens jedoch um sechs (6) Monate. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Eine Haftung für dadurch verursachte Verzögerungen und Schäden ist ausgeschlossen. Ziffer 13 dieser AGB bleibt unberührt.
(4) Unbeschadet der Regelungen in Absatz (3) gilt ergänzend für Serviceleistungen im Rahmen der Gewährleistung: Besteht für das Land, in dem sich das vom Kunden bezeichnete Schiff befindet, eine vom Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochene Reisewarnung, sind wir nicht verpflichtet, eigene Mitarbeiter zur Erbringung von Serviceleistungen in dieses Land zu entsenden. In diesem Fall sind wir berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung wie folgt zu erbringen:
(a) durch Entsendung qualifizierter Dritter, die über vergleichbare fachliche Qualifikationen verfügen und die wir entsprechend einweisen und überwachen, oder
(b) durch Entsendung eigener Mitarbeiter, sobald das Schiff einen Hafen in einem Land angesteuert hat, für das keine Reisewarnung besteht.
(5) Wir werden den Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung von der Reisewarnung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes (4) sowie über die beabsichtigte Ersatzleistung informieren. Sofern der Kunde eine Präferenz für eine der in Absatz (4) genannten Alternativen mitteilt, werden wir diese nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berücksichtigen, soweit dies unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar ist.
(6) Die Entsendung Dritter nach Absatz (4) lit. (a) begründet keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, es sei denn, die Parteien haben dies gesondert vereinbart. Mehrkosten, die durch die Entsendung in einen sicheren Hafen nach Absatz (4) lit. (b) entstehen, tragen wir. Sind die Mehrkosten im Verhältnis zum Interesse des Kunden an der Nacherfüllung unverhältnismäßig hoch (§ 439 Abs. 4 BGB, § 635 Abs. 3 BGB), können wir die Entsendung verweigern; in diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die Reisekostenregelung in Ziffer 8 bleibt im Übrigen unberührt.
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager. Auf Wunsch des Kunden versenden wir die Ware an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, einschließlich Verpackung, Transportweg und Transportmittel, nach billigem Ermessen zu wählen. Postfachanschriften werden nicht beliefert.
(2) Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
(3) Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme ist.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine erforderliche Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, können wir Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) verlangen.
Für die Abnahme von Werkleistungen gilt § 640 BGB, soweit in dieser Ziffer 6.2 nichts Abweichendes geregelt ist. Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäße Werkleistung innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Mitteilung über die Fertigstellung des Werks zu prüfen und abzunehmen. Die Abnahme kann nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Erfolgt innerhalb der Frist keine Abnahme und teilt der Kunde keine wesentlichen Mängel in Textform mit, gilt die Werkleistung als abgenommen („Abnahmefiktion“). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werks geht mit Abnahme sowie mit Eintritt der Abnahmefiktion auf den Kunden über. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Werkleistung in Gebrauch nimmt. Bei Werkleistungen, die an Bord eines Schiffes erbracht werden, erfolgt die Abnahme durch den Kunden oder dessen Vertreter (z.B. den Kapitän) an Bord vor Verlassen des Schiffes durch unsere Mitarbeiter. Im Übrigen gilt die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 6.2.
(1) Es gelten die vereinbarten Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Übernehmen wir eine Montage oder Installation, sind die hierfür anfallenden Arbeitszeiten, Reise‑ und Fahrtkosten sowie sonstigen Spesen gesondert zu vergüten.
(2) Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer auf Wunsch des Kunden abgeschlossenen Transportversicherung. Bei durch uns veranlassten Teillieferungen gilt dies nur für die erste Teillieferung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
(3) Bei Projektgeschäften, Sonderanfertigungen, kundenspezifisch beschaffter Ware oder Aufträgen mit erheblichem Umfang sind wir berechtigt, angemessene Voraus- und Abschlagszahlungen zu verlangen.
(4) Wir sind berechtigt, Teilrechnungen über Teilleistungen zu stellen.
(5) Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht anders bestimmt, innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Rechnungsdatum fällig. Wir behalten uns vor, Lieferungen nur gegen Vorkasse vorzunehmen.
(6) Befindet sich der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen zurückzuhalten.
(7) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die objektiv geeignet sind, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden zu begründen, sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
(8) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(1) Der Kunde verpflichtet sich zur Erstattung sämtlicher erforderlicher Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Liefer-, Werk- und Serviceleistungen entstehen, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde. Reisekosten umfassen insbesondere Fahrt‑, Transport‑, Mietwagen-, Kraftstoff-, Maut‑ und Parkkosten, Fährkosten sowie Übernachtungsaufwendungen. Die Erstattung erfolgt auf Basis folgender Pauschalen bzw. Standardsätze:
(a) Bei Bahnreisen sind die Kosten für Tickets der 2. Klasse zu erstatten.
(b) Bei interkontinentalen Flugreisen sind die Kosten für Premium-Eco- oder Business-Class-Tickets, bei innereuropäischen Flugreisen sind die Kosten für Economy‑Class‑Tickets zu erstatten.
(c) Bei Nutzung eines firmeneigenen oder privaten Fahrzeugs ist eine Kilometerpauschale von 1,10 EUR pro gefahrenem Kilometer zu erstatten.
(d) Bei Nutzung eines Mietfahrzeugs werden Kraftstoff- und sonstige fahrzeugbezogene Betriebskosten pauschal mit 0,85 EUR pro gefahrenem Kilometer berechnet.
(e) Hotelkosten sind bis zu 180 EUR brutto pro Übernachtung zu erstatten. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere während Messen oder vergleichbaren Veranstaltungen, sind auch höhere nachgewiesene Hotelkosten zu erstatten.
(2) Reisezeiten unserer Mitarbeiter gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeit und werden nach den jeweils vereinbarten bzw. gültigen Verrechnungssätzen berechnet. Dies gilt auch für Wartezeiten, die im Zusammenhang mit der An- oder Abreise, Einreise- und Sicherheitskontrollen, dem Zugang zu Häfen, Terminals, Werften oder Liegestellen, dem Transport zum Schiff oder sonstigen Umständen aus der Sphäre des Kunden entstehen, soweit diese Wartezeiten nicht von uns zu vertreten sind.
(3) Abweichend von Absatz (1) dieser Ziffer ist der Kunde verpflichtet, auch höhere Reisekosten zu erstatten, wenn auf sein Verlangen eine besonders kurzfristige oder beschleunigte Leistungserbringung gewünscht ist und kostengünstigere Reiseklassen oder ‑verbindungen nicht zur Verfügung stehen oder deren Nutzung den geforderten Leistungszeitpunkt nicht ermöglichen. Gleiches gilt, wenn bei interkontinentalen Fluganreisen mit einer Flugdauer von mehr als sechs (6) Stunden ein Arbeitsbeginn unmittelbar nach Ankunft erforderlich ist und kostengünstigere Reiseklassen eine angemessene Erholung vor Arbeitsbeginn nicht ermöglichen. In diesen Fällen werden die tatsächlich entstandenen Reisekosten erstattet.
(4) Vorstehende Kosten sind auch dann zu erstatten, wenn die beauftragte Serviceleistung aus Gründen nicht erbracht werden kann, die der Kunde zu vertreten hat (z.B. fehlende Zugangsmöglichkeiten, Nichtanwesenheit des Ansprechpartners, nicht betriebsbereite Anlagen).
(5) Handelt es sich um einen Service- oder Nacherfüllungseinsatz im Rahmen der Gewährleistung, trägt der Kunde die Reisekosten nur, soweit diese nach Ziffer 11 dieser AGB nicht von uns zu übernehmen sind. Der Kunde trägt die Reisekosten auch dann, wenn der zugrunde liegende Mangel auf die Nichteinhaltung von Herstellervorgaben, insbesondere hinsichtlich Wartung, Instandhaltung oder der Verwendung zugelassener Betriebsmittel, zurückzuführen ist.
Eine Stornierung von Aufträgen über den Kauf und/oder die Lieferung von Ware bedarf unserer Zustimmung in Textform. Im Falle einer von uns akzeptierten Stornierung hat der Kunde sämtliche bis dahin entstandenen Kosten und Aufwendungen sowie nicht mehr stornierbare Verpflichtungen gegenüber Dritten zu erstatten. Anstelle des Nachweises der nach Satz 2 entstandenen Kosten und Aufwendungen sind wir berechtigt, eine Stornierungspauschale in Höhe von 15 % des Netto-Auftragswertes zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte. Im Falle einer Kündigung sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 648 BGB, zu verlangen. Bereits erbrachte Leistungen sowie bereits angefallene und infolge der Kündigung nicht mehr vermeidbare Reise-, Material- und Beschaffungskosten sind vom Kunden zu vergüten.
(1) Bis zur vollständigen Begleichung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) behalten wir uns das Eigentum an allen gelieferten Waren (Neuware, Recon-Ware und Vorführware) und verwendeten Materialien vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Materialien dürfen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig belastet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Materialien zugreifen (z. B. durch Pfändungen).
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen. Bei Zahlungsverzug dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine Frist von mindestens vierzehn (14) Tagen zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(3) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß Absatz (3)(c) berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Erzeugnisse in ihrem vollen Wert; wir gelten als Hersteller. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren und Materialien. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und Materialien.
(b) Der Kunde tritt die aus einem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte schon jetzt in voller Höhe bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz (3)(a) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz (1) dieser Ziffer genannten Pflichten des Kunden gelten entsprechend für die abgetretenen Forderungen.
(c) Der Kunde bleibt neben uns ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir werden von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, keine Anzeichen mangelnder Leistungsfähigkeit bestehen und wir den Eigentumsvorbehalt nicht gemäß Absatz (2) dieser Ziffer durchsetzen. Tritt einer dieser Fälle ein, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung sowie die Befugnis zur Weiterveräußerung und Verarbeitung zu widerrufen.
(4) Übersteigt der realisierbare Wert bestehender Sicherheiten 110 % des Wertes der gesicherten Forderungen, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen (§ 377 HGB) und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Lieferung (bei verdeckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung) in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Eine spätere Verarbeitung, Montage oder Inbetriebnahme der Ware entbindet den Kunden nicht von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht.
(2) Liegt ein Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware verpflichtet. Der Kunde hat uns eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu setzen. Bei Ersatzlieferung ist die mangelhafte Ware, soweit möglich, zurückzugewähren. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung nach Maßgabe des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern. Der Kunde ist nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt.
(3) Ersatzlieferungen erfolgen innerhalb Deutschlands und im Ausland im Rahmen des Standardversands frachtfrei an den vereinbarten Lieferort; Kosten für Expressversand innerhalb Deutschlands sowie für internationalen Expressversand trägt der Kunde. Verbringt der Kunde die mangelhafte Ware nach Vertragsschluss an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort und entstehen hierdurch im Zusammenhang mit der Ersatzlieferung zusätzliche Versand‑, Transport‑, Zoll‑ oder Nebenkosten, trägt der Kunde diese Mehrkosten.
(4) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt bei Neuware und Recon-Ware zwölf (12) Monate ab Lieferung; § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.
(1) Liegt ein Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Herstellung eines mangelfreien Werkes verpflichtet. Der Kunde hat uns eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu setzen. Bei Herstellung eines mangelfreien Werks ist das mangelhafte Werk, soweit möglich, zurückzugewähren. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung nach Maßgabe des § 635 Abs. 3 BGB zu verweigern. Der Kunde ist nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt.
(2) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt bei Werkleistungen zwölf (12) Monate ab Abnahme; § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.
(1) Kein Mangel liegt vor bei Abnutzung infolge bestimmungsgemäßen Gebrauchs, bei Schäden durch unsachgemäße Verwendung, Lagerung, Montage, Inbetriebnahme oder Pflege, bei Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel sowie bei sonstigen, von uns nicht beherrschbaren äußeren Einflüssen. Geringfügige, zumutbare optische Abweichungen ohne Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs stellen keinen Mangel dar.
(2) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung von der Zahlung der fälligen Gegenleistung abhängig zu machen, soweit der vom Kunden einbehaltene Betrag nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel steht.
(3) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, einschließlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie etwaige Aus- und Einbaukosten, tragen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen als unbegründet heraus, können wir die insoweit entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass kein Mangel vorlag.
(4) Befindet sich die mangelhafte Ware bzw. das mangelhafte Werk zum Zeitpunkt der Nacherfüllung auf einem Schiff außerhalb Deutschlands, erfüllen wir unsere Nacherfüllungspflichten nach Ankunft des Schiffs in einem deutschen Hafen. Dies gilt nicht, soweit eine Überführung des Schiffs in einen deutschen Hafen infolge des Mangels nicht möglich ist oder bei Vertragsschluss bekannt ist, dass das betreffende Schiff im Gewährleistungszeitraum voraussichtlich keinen deutschen Hafen anlaufen wird. In diesem Fall ist uns vor Beauftragung eines Dritten Gelegenheit zu geben, die Nacherfüllung im Ausland selbst oder durch von uns beauftragte Dritte durchzuführen. Der Kunde hat mit uns hierzu einen geeigneten Anlaufhafen abzustimmen, an dem die Nacherfüllung durch uns oder durch von uns beauftragte Dritte durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, kann der Kunde – insbesondere in dringenden Fällen, etwa zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden oder zur Sicherstellung der Betriebssicherheit – den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen und Ersatz der hierfür objektiv erforderlichen Aufwendungen verlangen. Von der beabsichtigten Selbstvornahme ist uns unverzüglich, nach Möglichkeit vor Durchführung der Selbstvornahme, Mitteilung zu machen. Ein Anspruch besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(1) Für Recon‑Ware gewähren wir eine Garantie auf Ersatzteile für die Dauer von sechs (6) Monaten ab Lieferung. Die Garantie erstreckt sich ausschließlich auf die Funktionsfähigkeit der von uns im Rahmen der Generalüberholung eingebauten oder ersetzten Teile.
(2) Von der Garantie ausgenommen sind Verschleißteile sowie Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, Bedienung, Lagerung, nicht autorisierte Installation oder äußere Einflüsse zurückzuführen sind.
(3) Im Garantiefall leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Reparatur oder Austausch der betroffenen Teile.
(4) Die Gewährleistungsrechte des Kunden nach Ziffer 11 dieser AGB bleiben unberührt.
(1) Wir haften unbeschränkt für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden und nur dann, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht). Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist je Schadensfall auf 200 % des Netto-Auftragswertes begrenzt.
(2) Die vorstehenden Haftungs- und Gewährleistungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Übernahme einer Garantie, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Für mittelbare Schäden, die nicht an der Ware bzw. dem Werk selbst entstanden sind, einschließlich entgangenen Gewinns, Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen, Nutzungsausfällen, Off-Hire, Charterausfällen, Demurrage, Liegegeldern und sonstiger Vermögensschäden, haften wir nur nach Maßgabe der Absätze (1) und (2) dieser Ziffer.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies in gleichem Umfang für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(1) Der Kunde sichert zu, dass weder er noch einer seiner Anteilseigner, der eine direkte oder indirekte rechtliche oder wirtschaftliche Beteiligung von 50 % oder mehr am Kunden hält oder die Kontrolle über den Kunden ausübt (wie von den jeweiligen Sanktionsbehörden definiert), derzeit Sanktionen unterliegt, die von der Europäischen Union, dem United States Department of the Treasury (einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Office of Foreign Assets Control), HM Treasury (Vereinigtes Königreich) oder einer nationalen Sanktionsbehörde des Landes, in dem der Kunde oder einer seiner vorgenannten Anteilseigner/ein Unternehmen der Gruppe des Kunden seinen Sitz hat, verhängt wurden.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche einschlägigen Wirtschafts-, Handels-, Finanzsanktionen, Embargobestimmungen und Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland sowie etwaiger Drittstaaten einzuhalten, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform zu informieren, sobald ihm Umstände bekannt werden, die wahrscheinlich zu einem Verstoß gegen solche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Vertrag führen oder geführt haben.
(3) Die Parteien werden in gutem Glauben angemessene Maßnahmen erörtern, um einen drohenden oder eingetretenen Sanktions- oder Exportkonflikt rechtssicher zu beheben.
(4) Verstößt der Kunde gegen Absatz (1) oder (2) oder ist die weitere Vertragsdurchführung für uns rechtlich unzulässig, sind wir berechtigt, die betroffenen Verpflichtungen auszusetzen und – sofern innerhalb von dreißig (30) Tagen keine rechtssichere Abhilfe möglich ist – den Vertrag oder die betroffenen Teile aus wichtigem Grund zu kündigen.
(5) Der Kunde stellt uns von allen Schäden und Aufwendungen frei, die aus der schuldhaften Verletzung der in Absatz (1) und (2) benannten Zusicherungen und Pflichten resultieren. Dies gilt auch für angemessene und übliche Kosten (auch solche der Rechtsverteidigung unsererseits), die auf der schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden beruhen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.
(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige oder Rücktritt) bedürfen der Textform (§ 126b BGB); gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
(2) Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder dem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens verpflichten sich die Parteien, ein Mediationsverfahren nach der Mediationsordnung der German Maritime Arbitration Association (GMAA) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung durchzuführen. Dies gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen, gerichtliche Mahnverfahren, Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Maßnahmen, die zur Wahrung gesetzlicher oder vertraglicher Fristen oder zur Hemmung der Verjährung erforderlich sind, sowie Streitigkeiten, deren Streitwert EUR 100.000 nicht übersteigt.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.